Ab dem 1. Mai 2010 ist es verboten, in geschlossenen Räumen, die mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen oder die öffentlich zugänglich sind (z.B. in öffentlichen Verwaltungsgebäuden, Spitälern, Schulen, Museen, Theatern und Einkaufszentren) zu rauchen. Es können abgetrennte und ausreichend belüftete Raucherräume eingerichtet werden.
Das Bundesgesetz setzt minimale Anforderungen zum Schutz vor Passivrauchen und sieht vor, dass die Kantone weitergehende Regelungen erlassen dürfen, die in den entsprechenden Kantonen eingehalten werden müssen.